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SteuertippSo senken Radiologen die Kirchensteuer bei Betriebsaufgabe

30.09.2026Ausgabe 10/20263min. Lesedauer
Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Wird die Radiologie aufgegeben oder veräußert, dann entsteht oft ein hoher steuerpflichtiger Gewinn. Das kostet nicht nur Einkommensteuer, sondern bei konfessionsangehörigen Radiologinnen und Radiologen auch Kirchensteuer. Was dabei oft nicht bekannt ist: Die auf den Gewinn entfallende Kirchensteuer lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 50 Prozent reduzieren.

Die steuerlichen Privilegien bei der Betriebsaufgabe

Bei einer Betriebsaufgabe handelt es sich um einen Vorgang im Sinne des § 16 EStG, sodass der Aufgabegewinn zu ermitteln ist. Zwar unterliegt der Aufgabegewinn der Besteuerung, jedoch lässt sich die tatsächliche Steuerbelastung in der Praxis durch mehrere Privilegien reduzieren. Die Tabelle zeigt die Optionen sowie die jeweilige Rechtsgrundlage.

Steuerprivilegien bei Betriebsaufgabe

Freibetrag von bis zu 45.000 Euro
(§ 16 Abs. 4 EStG)
Tarifbegünstigung durch 1/5-Regelung
(§ 34 Abs. 1 EStG)
Tarifbegünstigung durch ermäßigte Besteuerung
(§ 34 Abs. 3 EStG)

Zu den Steuerprivilegien sind noch einige Nebenbedingungen zu beachten: So setzt der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG voraus, dass die Radiologin bzw. der Radiologe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Gleiches gilt für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG. Zudem können diese beiden Vergünstigungen nur einmal im Leben von einem Radiologen in Anspruch genommen werden.

Kirchensteuerpflicht führt zu zusätzlicher Belastung

Gehört der Radiologe einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, dann unterliegt der steuerpflichtige Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn grundsätzlich auch der Kirchensteuer.

Diese Kirchensteuer beträgt in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent der Einkommensteuer, während sie sich in den übrigen Bundesländern auf 9 Prozent beläuft.

Kirchensteuerbelastung um bis zu 50 Prozent reduzieren

Auf die Kirchensteuerbelastung kann Einfluss genommen werden: Sie lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen reduzieren – auch ohne einen Kirchenaustritt. Denn es kann bei der jeweiligen Landeskirche bzw. Diözese (nicht beim Finanzamt!) ein Antrag auf Kirchensteuererlass bzw. -ermäßigung nach den jeweils geltenden kirchenrechtlichen Regelungen gestellt werden. Viele Religionsgemeinschaften stellen hierfür im Internet entsprechende Informationen und teilweise auch Musteranträge zur Verfügung. Welche Unterlagen beizufügen sind, richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Regelmäßig wird insbesondere der Einkommensteuerbescheid benötigt – ebenso die Bankverbindung, um den zu erlassenen Betrag zu erstatten.

Zwar besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf einen Erlass und jede Religionsgemeinschaft entscheidet im Rahmen ihrer jeweiligen Erlassregelungen autonom für ihren Bereich, ob und in welcher Höhe ein Erlass gewährt wird. Dennoch zeigen die Praxis und auch die Erläuterungen auf den Internetseiten der Kirchen, dass die auf außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG entfallende Kirchensteuer regelmäßig in Höhe von 50 Prozent erlassen wird. Und zu diesen außerordentlichen Einkünften zählen neben Abfindungen und Entlassungsentschädigungen (Arbeitnehmer) auch Aufgabe- und Veräußerungsgewinne eines Radiologen i. S. d. § 16 EStG.

Merke

Viele Religionsgemeinschaften machen den Teilerlass davon abhängig, ob der Radiologe zum Zeitpunkt des Erlassantrags noch Mitglied der Kirche ist.
Ein Kirchenaustritt vor Antragstellung kann deshalb dazu führen, dass der Erlass nicht mehr gewährt wird. Zahlt der Radiologe also zunächst die Kirchensteuer, tritt dann aus der Kirche aus und beantragt erst im Anschluss den Erlass, dann geht der Radiologe unter Umständen leer aus.

Cave: Kirchensteuererlass reduziert Sonderausgabenabzug

Gezahlte Kirchensteuer lässt sich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe absetzen. Wird bereits gezahlte Kirchensteuer erstattet – zum Beispiel im Rahmen der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt – dann reduziert die Erstattung im Erstattungsjahr den Sonderausgabenabzug. Gleiches gilt auch bei Zufluss der von der Kirchengemeinde erlassenen Kirchensteuer. Die Höhe des Erlasses ist deshalb aktiv in der Einkommensteuererklärung des Radiologen zu deklarieren.

Merke

Regelmäßig versendet die den Erlass gewährende Landeskirche bzw. Diözese eine entsprechende Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt. Dadurch wird sichergestellt, dass bei Radiologen, die den gewährten Erlass nicht dem Finanzamt mitteilen, trotzdem der Sonderausgabenabzug reduziert wird.

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